Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Das gesamte Pflegezeitgesetz umfasst 8 Paragraphen. Auf unserer Seite stellen wir Ihnen die Grundlagen des Pflegezeitgesetzes vor. Es folgen gewählte Paragraphen und Paragraphenauszüge die Ihnen helfen werden sich im Arbeitsrecht zu orientieren.
§ 1
Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
§ 3
Pflegezeit
Pflegezeit
(1) Beschäftigte sind
von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn
sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber
Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.
(2)
Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen
durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten
Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein
entsprechender Nachweis zu erbringen.
(3)
Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens
zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig
erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung
von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur
teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die
gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
(4)
Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben
Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung
der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat
der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei
denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.




